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All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend AGB abgekürzt)

von

Chris­t­ian Rock
Einzelun­ternehmen
medi­arock Des­ig­na­gen­tur
Nau­mannstraße 17
10829 Berlin

-nach­fol­gend Agen­tur benannt- 

in der aktuellen Fas­sung vom 21. Novem­ber 2025

1. Geltungsbereich/Anwendung

1.1 Diese AGB gel­ten auss­chließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juris­tis­chen Per­so­n­en des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Son­derver­mö­gen. Verträge mit Ver­brauch­ern wer­den nicht auf Grund­lage dieser AGB geschlossen. Sie gel­ten für jegliche von dieser durchge­führten Leis­tun­gen, unab­hängig von Art und Umfang dieser. Es gel­ten jew­eils die zur Auf­tragserteilung bekan­nt­gemacht­en AGB. 

1.2 Bei auf Dauer angelegten Ver­tragsver­hält­nis­sen, wie zum Beispiel durch Rah­men­verträge geschlossene, gilt jew­eils die aktuelle Fas­sung, sobald der andere Ver­tragspart­ner auf Änderun­gen dieser hingewiesen wurde. 

1.3 Abwe­ichende Regelun­gen zu diesen AGB haben nur dann Wirkung, wenn sie zwis­chen der Agen­tur und dem Kun­den indi­vidu­ell und schriftlich vere­in­bart wurden.

1.4 Die Agen­tur erbringt Leis­tun­gen im Bere­ich Print und Web. Ergänzend ergibt sich Art und Umfang aus der jew­eili­gen indi­vidu­ellen Ange­bots- oder Leistungsbeschreibung. 

1.5 Die AGB wer­den Ver­trags­be­standteil, wenn wir bei Ver­tragss­chluss auf sie hin­weisen und der Auf­tragge­ber ihnen nicht wider­spricht und den Ver­trag schließt.

1.6 Wider­spricht ein Ver­tragspart­ner ganz oder teil­weise diesen AGB, sind zwin­gend Indi­vid­u­al­regelun­gen notwendig. Diese sind schriftlich festzuhalten.

1.7 Regelun­gen in den AGB des Ver­tragspart­ner, die Regelun­gen dieser AGB, ins­beson­dere betr­e­f­fend das Urhe­ber­recht und die Nutzungsrechte, unwirk­sam machen, erken­nen die Agen­tur nicht an. In diesem Fall ist eine geson­derte Regelung eben­falls in Schrift­form notwendig.

2. Gerichts­stand

Ist der Auf­tragge­ber Kauf­mann im Sinne des HGB, juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen, ist auss­chließlich­er Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en aus diesem Ver­trag der Geschäftssitz der Agentur.

3. Ver­tragss­chluss | Vertragsbestandteil

3.1 Ange­bote auf unser­er Inter­net­präsenz mediarock.de oder auf Social Media Kanälen sind unverbindlich und stellen keine Kau­fof­ferte dar. Sie dienen der Information. 

3.2. Eine Auf­tragserteilung des Kun­den erfol­gt auf Basis eines aktuellen an ihn gerichteten Ange­bots. Die Auf­tragserteilung muss in schriftlich­er Form erfol­gen, zuläs­sig sind hier Fax, E‑Mail und Brief­post. Bei ein­er Auf­tragserteilung via E‑Mail ist diese auch ohne Unter­schrift des Kun­den bindend. 

3.3 Bestandteil eines jeden Ver­trages sind neben den im Ange­bot angegebe­nen Leis­tun­gen, jeglich­er Schriftverkehr, ins­beson­dere, wenn dieser Arbeit­san­weisun­gen zur gestal­ter­ischen Umset­zung bein­hal­tet. Mündliche Arbeit­san­weisun­gen des Kun­den sind grund­sät­zlich zuläs­sig. Die Agen­tur behält es sich jedoch vor, diese in schriftlich­er Form zusam­men­z­u­fassen und dem Kun­den zukom­men zu lassen. Diese wer­den Ver­trags­be­standteil, wenn der Kunde nicht inner­halb von zwei Werk­ta­gen schriftlich widerspricht.

3.4 Die Agen­tur behält sich das Recht vor, vom Ver­trag zurück­zutreten, wenn durch nicht vorherse­hbare Umstände oder Hin­dernisse eine ver­trags­gemäße Erfül­lung nicht möglich ist. Hierzu zählen ins­beson­dere staatliche Maß­nah­men, höhere Gewalt oder gle­ichbe­deu­tende Ereignisse. Diese sind unter anderem Naturkatas­tro­phen jed­er Art, ins­beson­dere Erd­beben, Über­schwem­mungen, Unwet­ter, aber auch nieder­er Zufall wie Aufruhr, Block­ade, Brand, Geisel­nah­men, Sab­o­tage, Streiks (sofern diese bei einem Drit­ten stat­tfind­en), Ter­ror­is­mus oder Verkehrsunfälle.

4. Pflicht­en des Auftraggebers

4.1 Der Auf­tragge­ber hat stets zeit­nah die Agen­tur mit den benötigten Infor­ma­tio­nen, die zur Durch­führung des Auf­trags erforder­lich sind, zu ver­sor­gen. Etwaige Verzögerun­gen gehen zu Las­ten des Auf­tragge­bers und berechti­gen die Agen­tur zu ein­er Ver­schiebung des Liefer­t­er­mins, sofern dieser vere­in­bart wurde. 

4.2 Stellt der Auf­tragge­ber Vor­la­gen, Bild­ma­te­r­i­al und ähn­lich­es zur Ver­wen­dung zur Ver­fü­gung, ver­sichert er, dass er zur Über­gabe und Ver­wen­dung berechtigt ist. Etwaige Haf­tungsansprüche obliegen ihm. 

4.3 Der Auf­tragge­ber ist verpflichtet, ins­beson­dere zur Veröf­fentlichung vorge­se­hene Leis­tun­gen, vor allem jedoch bei Web­seit­en, den Inhalt und die Umset­zung auf Kor­rek­theit, Voll­ständigkeit, Rechtssicher­heit und ins­beson­dere Kon­for­mität mit der DSGVO zu prüfen. Bei Unsicher­heit­en oder Unken­nt­nis ist er verpflichtet, bei der Agen­tur Auskun­ft darüber einzuholen. 

4.4 Bei Stornierung bere­its erteil­ter Aufträge, erset­zt der Auf­tragge­ber alle der Agen­tur bere­its ent­stande­nen Verbindlichkeit­en und stellt sie von etwaigen Schä­den frei. Bere­its erbrachte oder vor­bere­it­ete Leis­tun­gen wer­den der Agen­tur vergütet. 

4.5 Die Agen­tur kann den Auf­tragge­ber nach Fer­tig­stel­lung zur Abnahme auf­fordern. Reagiert der Auf­tragge­ber inner­halb von 14 Tagen nach Zugang der Auf­forderung nicht oder nutzt er die Leis­tung pro­duk­tiv, gilt die Leis­tung als abgenommen.

5. Zahlungs­be­din­gun­gen | Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Vergü­tung für erbrachte Dien­stleis­tun­gen ist vom Auf­tragge­ber sofort nach Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zahlbar, es sei denn, andere Zahlungs­be­din­gun­gen sind schriftlich vereinbart.

5.2 Etwaig fäl­lige Gebühren Drit­ter, wie zum Beispiel für Host­ing, Bild­nutzung oder Ton­träger­nutzung (ins­beson­dere GEMA-Gebühren), sind vom Auf­tragge­ber zu tra­gen. Ist eine Zwis­chen­rech­nung über die Agen­tur gewün­scht und vere­in­bart, wer­den diese geson­dert in Rech­nung gestellt. Jedoch bleibt die Haf­tung für die Kor­rek­theit der Ver­wen­dung weit­er­hin beim Auftraggeber.

5.3 Die Nutzungsrechte für geschaf­fene Werke, Bilder, Web­seit­en, Ton­träger­auf­nah­men, Web­sites und andere durch die Agen­tur ent­standene Erzeug­nisse gel­ten erst nach Erfül­lung aller Forderun­gen. Sollte bei ein­er erbracht­en Leis­tung eine Eigen­tum­süber­tra­gung stat­tfind­en, gilt auch diese erst als vol­l­zo­gen, wenn alle Forderun­gen dafür beglichen wur­den und die Sache von der Agen­tur übergeben wurde. 

5.4 Befind­et sich der Auf­tragge­ber ganz oder teil­weise mit der Begle­ichung von Forderun­gen einen Monat im Verzug, egal ob diese von der Agen­tur erbracht wur­den oder durch die Leis­tung Drit­ter entste­ht, in deren Namen die Agen­tur Rech­nung trägt, kann die Agen­tur ohne Ein­hal­tung weit­er­er Fris­ten das beste­hende Ver­tragsver­hält­nis kündi­gen oder ein Zurück­be­hal­tungsrecht an der obliegen­den Leis­tung gel­tend machen. Hier­bei ist ins­beson­dere im Bere­ich Web­seit­en-Design und Host­ing zuläs­sig, die Leis­tungsverbindung des Kun­den zu unter­brechen. Ins­beson­dere nach mehrfach­er Mah­nung, ist es der Agen­tur bei Host­ing-Verträ­gen ges­tat­tet, diese zu deak­tivieren und anschließend zu löschen. Davon unberührt bleiben weit­ere Ansprüche. 

5.5 Der Kunde gerät ohne weit­ere Mah­nung in Verzug, wenn er die ver­traglich oder im Ange­bot benan­nten Zahlung­ster­mine nicht ein­hält. Während des Verzugszeitraumes gel­ten die Regelun­gen des § 288 BGB für Verzugszin­sen und son­stige Verzugss­chä­den. Bei länger andauern­dem Zahlungsverzug kann die Agen­tur das Ver­tragsver­hält­nis frist­los kündi­gen, die weit­ere Erfül­lung zurück­stellen und für die restlichen Leis­tun­gen Vorkasse verlangen.

6. Urhe­ber­recht | Nutzungsrechte­Die Agen­tur haftet unbeschränkt für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf ein­er Pflichtver­let­zung der Agen­tur, ihrer geset­zlichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen, sowie für Schä­den, die durch Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit verur­sacht wur­den.
Bei leicht fahrläs­sig verur­sacht­en Sach- und Ver­mö­genss­chä­den haftet die Agen­tur nur bei Ver­let­zung ein­er wesentlichen Ver­tragspflicht (Kar­di­nalpflicht). In diesem Fall ist die Haf­tung der Höhe nach auf den ver­tragstyp­is­chen, bei Ver­tragss­chluss vorherse­hbaren Schaden begren­zt.
Im Übri­gen ist die Haf­tung der Agen­tur für leicht fahrläs­sige Pflichtver­let­zun­gen ausgeschlossen.

6.1 Von der Agen­tur erbrachte Leis­tun­gen, gel­ten als geistige Schöp­fung im Sinne des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes, unab­hängig von Ihrer Schöpfungshöhe.

6.2 Die Agen­tur räumt dem Auf­tragge­ber stets die zur erforder­lichen Nutzung benötigten Nutzungsrechte ein. Hier­für stellt die Agen­tur eine ein­ma­lige Gebühr in Rech­nung. Diese ergibt sich durch die Mul­ti­p­lika­tion des Leis­tung­shon­o­rars mit dem nach­fol­gend erläuterten Nutzungsrechte-Faktor: 

Der Nutzungsrechte-Fak­tor unterteilt sich in vier ver­schiedene Bereiche:

1. Nutzung­sum­fang, 2. Nutzungs­ge­bi­et, 3. Nutzungs­dauer, 4. Nutzungsintensität

Sie wer­den mit ver­schiede­nen Fak­toren berech­net, die in der Addi­tion die Gesamt­summe den Nutzungsrechte-Fak­tor ergibt.

1.1. ein­fach (Fak­tor 0,2)

1.2. auss­chließlich (Fak­tor 1) 

2.1. lokal (Fak­tor 0,1)

2.2. region­al (Fak­tor 0,2)

2.3. nation­al (Fak­tor 0,5)

2.4. europaweit (Fak­tor 1) 

2.5. weltweit (Fak­tor 2) 

3.1. 1 Jahr (Fak­tor 0,1)

3.2. 5 Jahre (Fak­tor 0,3)

3.3. 10 Jahre (Fak­tor 0,5)

3.4. unbe­gren­zt (Fak­tor 1,5)

4.1. ger­ing (Fak­tor 0,1)

4.2. mit­tel (Fak­tor 0,3)

4.3. groß (Fak­tor 0,7)

4.4. umfan­gre­ich (Fak­tor 1,0)

Nimmt der Auf­tragge­ber eine Nutzung vor, die über den vere­in­barten Nutzung­sum­fang hin­aus­ge­ht (z. B. räum­lich, zeitlich oder in der Inten­sität), ist die Agen­tur berechtigt, die hier­für anfal­l­en­den zusät­zlichen Nutzungsrechte gemäß vorste­hen­der Sys­tem­atik nachzuberechnen.

Die Agen­tur hat das Recht, auf eine detail­lierte Berech­nung der Nutzungsrechte zu verzicht­en und diese mit dem Gesamthono­rar abzugelten. 

6.3 Eine Über­tra­gung der Nutzungsrechte an Dritte ist unter­sagt. Hier­für bedarf es der aus­drück­lich schriftlichen Genehmi­gung der Agen­tur. Hier­für ist es zuläs­sig, eine Gebühr im Rah­men des Nutzungsrechte-Fak­tors zu erheben. 

6.4 Der Auf­tragge­ber darf die erbracht­en Leis­tun­gen nur zum vere­in­barten Zweck und sachgerecht nutzen. Er ist verpflichtet, die Form, Inhalt und bei Auf­tragserteilung benan­nten Zweck beizube­hal­ten und ins­beson­dere bei der Nutzung nicht gegen geset­zliche Ver­bote, die guten Sit­ten oder die Rechte Drit­ter, ins­beson­dere Namens- Urhe­ber- und Daten­schutzrechte zu ver­stoßen. Wird der Agen­tur ein solch­er Ver­stoß bekan­nt hat sie das Recht, den Auf­tragge­ber mit ein­er angemesse­nen Frist zur Unter­las­sung aufzu­fordern. Sollte der Auf­tragge­ber der Unter­las­sung nicht nachkom­men oder hierzu eine entsprechende Regelung vere­in­bart wer­den, hat die Agen­tur das Recht, die Nutzungsrechte frist­los zu kündi­gen. Jed­wed­er Schaden obliegt dann dem Auftraggeber.

6.5 Der Auf­tragge­ber hat grund­sät­zlich kein Recht zu Bear­beitung. Ins­beson­dere ist es ihm nicht ges­tat­tet, die Leis­tun­gen zur Bear­beitung an einen Wet­tbe­wer­ber der Agen­tur zu über­lassen. Nachah­mungen, wenn auch nur in Teilen, sind unter­sagt und gel­ten als Urheberrechtsverletzung. 

6.6 Kauft die Agen­tur die Nutzungsrechte zur Leis­tungser­bringung bei Drit­ten ein, wer­den die Nutzungsrechte an den Kun­den im sel­ben Umfang über­tra­gen, wie sie auch der Agen­tur über­tra­gen wur­den. Die sachgerechte und bes­tim­mungs­gemäße Nutzung obliegt dem Auf­tragge­ber, sofern diesem bekan­nt ist, wer der Rechtein­hab­er ist. Die AGB, Lizenz‑, sowie Nutzungs­be­din­gun­gen des Rechtein­hab­ers bzw. des ihn vertrete­nen Drit­ten, gel­ten eben­falls für den Auf­tragge­ber. Hier­von betrof­fen sind ins­beson­dere Bil­drechte, welche die Agen­tur regelmäßig auf der Plat­tform Adobe Stock bezieht. Hier­mit weist die Agen­tur aus­drück­lich darauf hin, dass es dem Auf­tragge­ber obliegt, die Urhe­ber­rechte gemäß der dort gel­tenden Bes­tim­mungen einzuhalten. 

6.7 Die Agen­tur ist bei Veröf­fentlichun­gen der von ihr erbracht­en Leis­tun­gen stets als Urhe­ber zu benen­nen. Ins­beson­dere bei der Gestal­tung von Home­pages ist eine Nen­nung im Impres­sum und im Foot­er der jew­eili­gen Seite oblig­a­torisch. Wün­scht ein Auf­tragge­ber dieses nicht, kann die Agen­tur darauf verzicht­en, sofern dieses bei­d­seit­ig vere­in­bart wurde. 

6.8 Jed­er Ver­stoß gegen die Nutzungsrechte, das Urhe­ber­recht und die sachgerechte Ver­wen­dung, berechtigt die Agen­tur zur frist­losen Kündi­gung der eingeräumten Nutzungsrechte.

6.9 Der Auf­tragge­ber ist berechtigt, in eigen­em Namen Schutzrechte anzumelden, ins­beson­dere Marken­schutz. Die Agen­tur wird sämtliche dafür erforder­lichen Infor­ma­tio­nen schriftlich über­mit­teln und ggf. erforder­liche Erk­lärun­gen gegenüber dem Deutschen Patent- und Marke­namt auf erstes Anfordern zur Ver­fü­gung stellen.

7. Abnahme der Leis­tung | Haftung

7.1 Die Agen­tur haftet unbeschränkt für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf ein­er Pflichtver­let­zung der Agen­tur, ihrer geset­zlichen Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen, sowie für Schä­den, die durch Vor­satz oder grobe Fahrläs­sigkeit verur­sacht wur­den.
Bei leicht fahrläs­sig verur­sacht­en Sach- und Ver­mö­genss­chä­den haftet die Agen­tur nur bei Ver­let­zung ein­er wesentlichen Ver­tragspflicht (Kar­di­nalpflicht). In diesem Fall ist die Haf­tung der Höhe nach auf den ver­tragstyp­is­chen, bei Ver­tragss­chluss vorherse­hbaren Schaden begren­zt. Im Übri­gen ist die Haf­tung der Agen­tur für leicht fahrläs­sige Pflichtver­let­zun­gen ausgeschlossen.

7.2 Mit der Abnahme der Leis­tung übern­immt der Auf­tragge­ber die Ver­ant­wor­tung und Haf­tung für die Ein­hal­tung jeglich­er Daten­schutz- und Urhe­ber­rechte, sowie die inhaltliche Kor­rek­theit jeglich­er Tex­terzeug­nisse der Agentur. 

7.3 Ist die Haf­tung der Agen­tur aus­geschlossen oder beschränkt, so gilt das auch für die per­sön­liche Haf­tung Ihrer Vertreter, Angestell­ten und Erfüllungsgehilfen. 

7.4 Die rechtliche Zuläs­sigkeit von durchge­führten Leis­tun­gen ist vom Auf­tragge­ber zu prüfen. Dieser haftet auch dafür. Jedoch weißt die Agen­tur auf etwaige Risiken hin, sofern ihr diese bei der Vor­bere­itung oder Aus­führung des Auf­trages bekan­nt wer­den. Der Auf­tragge­ber spricht die Agen­tur von Ansprüchen Drit­ter frei, wenn die Agen­tur nach Mit­teilung von Bedenken im Hin­blick auf die Zuläs­sigkeit ein­er zu erbrin­gen­den Leis­tung auf aus­drück­lichen Wun­sch des Auf­tragge­bers gehan­delt hat.

7.5 Erachtet die Agen­tur für die durchzuführende Leis­tung eine rechtliche Prü­fung durch eine beson­ders sachkundi­ge Per­son als erforder­lich, so trägt der Auf­tragge­ber nach Abstim­mung die Kosten dafür. 

7.6 In keinem Fall haftet die Agen­tur für in den Werbe­maß­nah­men enthal­tene Sachaus­sagen für Pro­duk­te und Dien­stleis­tun­gen des Auf­tragge­bers. Eben­so haftet die Agen­tur auch nicht für die patent‑, urhe­ber- und marken­rechtliche Schutz- oder Ein­tra­gungs­fähigkeit der im Rah­men des Ver­trages geliefer­ten Ideen, Anre­gun­gen, Vorschläge, Konzep­tio­nen und Entwürfe.

8. Gestal­tungs­frei­heit | Korrekturrunden

8.1 Grund­sät­zlich hat die Agen­tur Gestal­tungs­frei­heit. Dabei sind jedoch die Wün­sche und Vor­gaben des Auf­tragge­bers zu berücksichtigen. 

8.2 Sofern keine anderen ver­traglichen Vere­in­barun­gen getrof­fen wur­den, ist grund­sät­zlich eine Kor­rek­tur­runde Bestandteil des Auf­trags und muss nicht geson­dert vergütet wer­den. Kor­rek­turen sind auf solche Änderun­gen beschränkt, die keine grundle­gen­den Verän­derun­gen der Leis­tung her­vor­rufen. Kor­rek­tur­run­den sind je nach Beschaf­fen­heit der Leis­tung in der Regel begren­zt auf Änderun­gen von Farbe, Text, Anord­nung von Ele­menten oder den Aus­tausch von Bildern. Die Kor­rek­tur­runde entspricht in Ihrem Leis­tung­sum­fang max­i­mal 10 % der Gesamt- bzw. Teilleistung. 

8.3 Die Agen­tur kann den Auf­tragge­ber nach Fer­tig­stel­lung zur Abnahme auf­fordern. Reagiert der Auf­tragge­ber inner­halb von 14 Tagen nach Zugang der Auf­forderung nicht oder nutzt er die Leis­tung pro­duk­tiv, gilt die Leis­tung als abgenom­men und es beste­ht kein Anspruch mehr auf eine Korrekturrunde. 

8.4 Weit­ere Über­ar­beitun­gen wer­den stets geson­dert zum aktuell gülti­gen Stun­den­satz der Agen­tur vergütet, sofern nichts anderes vere­in­bart wurde.

9. Daten­schutz

Es gilt die Daten­schutzerk­lärung der Agen­tur. Diese ist stets Vertragsbestandteil.